SymbolbildBild: Norbert Schnitzler · CC BY-SA 3.0
Freiwillige Entlassungen bei der Polizei in Baden-Württemberg bleiben auf niedrigem Niveau. Seit dem Jahr 2022 beantragten 275 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Die meisten davon sind im Polizeivollzugsdienst beschäftigt. Die Zahlen umfassen den Zeitraum bis zum 1. Juni 2026.
Die Landesregierung sieht keinen starken Anstieg bei den Entlassungen. Die Zahl bewegt sich bei rund 1,1 Prozent des gesamten Polizeipersonals in diesem Zeitraum. Die meisten Beamten waren im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Gründe für die Entlassungen werden nicht systematisch erfasst. Eine gesetzliche Pflicht zur Angabe von Gründen gibt es nicht, und eine freiwillige Erfassung ist nach Einschätzung der Regierung nicht aussagekräftig.
Anträge auf Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch die Polizei nehmen zu. Seit 2018 wurden insgesamt mehr als 1 Million Euro ausgezahlt. Von 2022 bis Mitte 2026 wurden 552 Anträge gestellt. Davon wurden 415 positiv beschieden und 55 abgelehnt. Ablehnungen erfolgten meist, weil die Voraussetzungen des Gesetzes nicht erfüllt waren.
Seit 2024 gibt es eine Härtefallregelung für Schmerzensgeld. Die Ombudsstelle erhielt seitdem 37 Anträge, von denen 6 abgelehnt wurden. Die Ablehnungen basierten auf fehlenden Voraussetzungen der Übergangsvorschrift.
Die Landesregierung beobachtet die Personalfluktuation regelmäßig. Einen gesonderten Erhebungsmechanismus für die Gründe der Entlassungen plant sie nicht. Die Zahlen zeigen keine starke Zunahme von Austritten aus dem Polizeidienst.
Die Kleine Anfrage fragte nach genauen Zahlen zu freiwilligen Entlassungen und Schmerzensgeldansprüchen von Polizeibeamten in Baden-Württemberg. Die Landesregierung antwortete mit detaillierten Daten bis Mitte 2026. Freiwillige Entlassungen bedeuten, dass Beamte selbst den Austritt beantragen. Schmerzensgeldansprüche entstehen, wenn Beamte durch Dienstunfälle oder Belastungen Schaden erleiden. Das Land kann die Zahlung solcher Ansprüche übernehmen. Die Ombudsstelle prüft Härtefälle, in denen besondere Umstände eine Rolle spielen. Die Erfassung von Austrittsgründen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und daher nicht systematisch möglich.