SymbolbildBild: Kay Löffler · CC0
Gemeindevollzugsdienste in Baden-Württemberg sind sehr unterschiedlich ausgestattet. Die Landesregierung hat bisher keine landesweiten Mindestregeln für die Ausrüstung eingeführt. Die Verantwortung für Schutzkleidung und Einsatzmittel liegt bei den Kommunen. Die Kommunen entscheiden selbst, welche Aufgaben die Vollzugsdienste übernehmen. Sie legen auch fest, welche Ausrüstung dafür nötig ist. Das sorgt für große Unterschiede zwischen Städten und Gemeinden.
Das Innenministerium sieht die Möglichkeit, Regeln für eine bessere Vereinheitlichung zu schaffen. Es prüft im Koalitionsvertrag, ob und wie solche landesweiten Mindeststandards eingeführt werden. Die Landesregierung kennt keine Fälle, in denen Mitarbeitende ihre Ausrüstung privat kaufen müssen. Sie sagt, die nötigen Mittel hängen vom Einsatzort und der Aufgabe ab. Bei gemeinsamen Einsätzen mit der Polizei sollen die Vollzugsdienste gut zusammenarbeiten. Es sind keine Probleme mit der Ausstattung in solchen Fällen bekannt.
Die Landesregierung sieht keine Gefahr für die Sicherheit durch fehlende einheitliche Regeln. Die Ausstattung von Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Einsatzhorn ist in Deutschland genau geregelt. Nur die Polizei darf solche Fahrzeuge nutzen. Gemeindevollzugsdienste dürfen deshalb keine Fahrzeuge mit Blaulicht und Horn ausrüsten. Das ist eine bundesweite Regel.
Die Landesregierung kann durch eine Verordnung genau festlegen, welche Schutz- und Einsatzmittel die Gemeindevollzugsdienste mindestens haben müssen. Diese Möglichkeit gibt das Polizeigesetz. Sie wurde bisher nicht genutzt. Die Gemeinden übernehmen örtliche Aufgaben, die die Polizei nicht vorrangig wahrnehmen kann. Deshalb haben die Gemeinden eigene Vollzugsdienste. Die Landesregierung will prüfen, ob sie landesweite Regeln erlässt. Blaulicht und Einsatzhorn an Fahrzeugen sind bundesweit nur für die Polizei erlaubt. Gemeindevollzugsdienste gehören nicht zur Polizei im formellen Sinn. Deshalb dürfen sie solche Fahrzeuge nicht nutzen.