SymbolbildBild: KG-Stuttgart · CC BY-SA 3.0
Baden-Württemberg klärt Regeln für Schulbesuche in Kirchen und Moscheen. Das Kultusministerium antwortet auf Fragen zu rechtlichen Vorgaben und Elternrechten. Die Anfrage stammt vom Abgeordneten Daniel Rottmann und wurde am 24. Juni 2026 gestellt.
Das Ministerium erklärt, dass es keine speziellen Gesetze für Besuche religiöser Einrichtungen im Unterricht gibt. Die Regeln ergeben sich aus dem Grundgesetz. Dort steht, dass Schüler religiös frei sind und niemand gegen seinen Willen an Religionen teilnehmen muss. Eltern haben das Recht, ihre Kinder religiös zu erziehen oder davon fernzuhalten. Die Schule hat aber auch den Auftrag, Wissen über Religionen zu vermitteln. Das soll zum Zusammenleben beitragen.
Besuche in Kirchen oder Moscheen können Teil vom Religions-, Ethik- oder Gemeinschaftskundeunterricht sein. Sie müssen aber immer sachlich informieren und dürfen keine religiöse Unterweisung oder Mission sein. Schüler dürfen zum Beispiel nicht zum Beten gezwungen werden. Es gibt keine Pflicht, dass Eltern vor solchen Besuchen zustimmen müssen. Die Schule muss aber die Rechte der Eltern und Schüler respektieren.
Schüler ab 14 Jahren können selbst über ihre Religion entscheiden. Ihre Teilnahme an Unterricht oder Veranstaltungen bleibt aber grundsätzlich verpflichtend. Über Ausnahmen entscheidet die Schule. Es gibt keine Vorgaben für Kleidung oder Verhalten bei solchen Besuchen, außer dass die Religionsfreiheit gewahrt bleibt. Das Ministerium betont, dass Lehrer die pädagogische Verantwortung tragen.
Diese Regeln basieren auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Dort sind die Religionsfreiheit und das elterliche Erziehungsrecht festgeschrieben. Die Schule hat das Recht und die Pflicht, Wissen zu vermitteln und das Zusammenleben zu fördern. Schulische Veranstaltungen dürfen nicht religiös verpflichtend sein. Die Teilnahme an Unterricht ist grundsätzlich Pflicht, Ausnahmen sind selten und werden von der Schule entschieden. Religionsmündigkeit ab 14 Jahren bedeutet, dass Schüler selbst über ihre Religion bestimmen können.
Einordnung der Redaktion, keine Aussage der Quelle.